Ist ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der für sich sowie ihre jeweiligen Geschäftsführer geltenden Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte abzuschließen