Ist ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Komplementäre vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen
gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen