Ist ein Komplementär vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Komplementäre vorhanden, so wird die Gesellschaft
durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen