| Eintragungstext | | Text | Über das Vermögen des Inhabers ist durch Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 12.12.2005 (AZ: 51 IN 430/05) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. |
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