Die Unterhaltung des in der Strander Bucht erbauten Fischereischutz- und Sporthafens, die Regelung seiner Benutzung und die Wahrnehmung der sich daraus für die Gemeinde ergebenden Pflichten und Rechte. Der Betrieb kann alle seinem Betriebszweck fördernde Geschäfte betreiben. |