| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind, einzelnen oder allen persönlich haftenden Gesellschaftern das Recht zur Einzelvertretung erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann einzelne oder alle persönlich haftenden Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. |