| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; ihre Geschäftsführer sind für Rechtshandlungen zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit |