| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Organe sind für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern und ihren Tochtergesellschaften, falls der Geschäftsführer der Komplementärin zugleich Geschäftsführer eines Gesellschafters bzw. einer Tochtergesellschaft ist. |