Die Haftung für die im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers und der Übergang der im Betriebe begründeten Forderungen sind beim Erwerb des Geschäfts ausgeschlossen worden.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.