Die Haftung der Gesellschaft für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers und der Übergang der im Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen sind ausgeschlossen worden.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.