Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so sind jeweils zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder ein persönlich haftender Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Hat die Gesellschaft zwei oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter, kann einzelnen der persönlich haftenden Gesellschafter durch Gesellschafterbeschlusss Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
Persönlich haftende Gesellschafter können von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit werden.