| Eintragungstext | | Text | Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.08.2020 (AZ: 56 IN 63/20)
das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Es ist Eigenverwaltung angeordnet worden.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nach Widerspruch des Sachwalters nicht eingehen (§§ 275 Abs. 1 S. 2). Der Sachwalter ist außerdem berechtigt von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§ 275 Abs. 2 InsO).
Von Amts wegen eingetragen. |
|