Code: Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (055)
Die Geschäftsführer der Komplementärin sind bei Verträgen zwischen sich selbst und der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.