Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt stets einzeln und ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter sind gegenüber der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.