Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Seine Geschäftsführer sind bei Geschäften mit der Gesellschaft ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.