Hat die Gesellschaft nur einen persönlich haftenden Gesellschafter, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat sie mehrere persönlich haftende Gesellschafter, so wird sie jeweils durch zwei gemeinschaftlich vertreten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.