Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftenden Gesellschafter - soweit es sich dabei um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt auch deren Geschäftsführer - hat die Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.