Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln. Der persönlich haftende Gesellschafter selbst und seine Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem Komplementär und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)