Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist stets einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie deren Vertreter sind für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von Beschränkungen des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)