mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer, aber nur insoweit, als sie die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst als Vertreter eines Dritten vertreten dürfen (Befreiung von § 181 2. Alt. BGB) -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.