| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. befugt, die Gesellschaft auch bei der Vornahme von Rechtshandlungen im eigenen Namen oder als Vertreter von Dritten uneingeschränkt zu vertreten. |