Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und dessen Organe sind befugt, beim Abschluss von Verträgen zwischen der Kommanditgesellschaft oder deren Gesellschaftern und dem persönlich haftenden Gesellschafter im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.