| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und deren Organe sind befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit es um Geschäfte und Rechtshandlungen zwischen der Gesellschaft und der Komplementärin oder Unternehmen geht, die mit der Gesellschaft oder der Komplementärin im Sinne des § 15 AktG verbunden sind. |