Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Komplementäre. Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft allein. Die Komplementäre sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.