Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, vertreten jeweils zwei persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind bei Rechtsgeschäften zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.