Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, - und, soweit der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person oder sonst rechtsfähige Person ist, sind deren jeweilige organschaftlichen Vertreter befugt -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.