Zur Vertretung der Kommanditgesellschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter einzeln ermächtigt. Jeder Komplementär und, soweit der Komplementär eine juristische Person oder sonst rechtsfähige Person ist, deren jeweiliger organschaftlicher Vertreter, ist jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h., er ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.