Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind bei Rechtsgeschäften zwischen ihnen und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und somit befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.