Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und die jeweiligen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und der Gesellschaft und zwischen den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)