Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter selbst und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.