| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin ist im Verhältnis zur Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind im Verhältnis zur Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit. |