mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind ihrerseits von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit sie die persönlich haftende Gesellschafterin bei Rechtsgeschäften mit der Gesellschaft vertreten.