Handelsregister A des Amtsgerichts Siegburg
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Nummer der Firma:
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HRA 5897
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
1
a)
RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts
b)
Siegburg
Geschäftsanschrift:
Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg
c)
1.): Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-
Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben
eigenverantwortlich und im eigenen Namen
durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW): 1.a):
Einsammlung, Beförderung und ggf.
Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
soweit sie von der kommunalen Einsammlung
erfasst sind. 1.b) Aufstellung, Unterhaltung
und Entleerung von Straßenpapierkörben
sowie das Einsammeln und Befördern der
darin befindlichen Abfälle. 1.c) Einsammeln
und Befördern der der regelmäßigen
Grundstücksentsorgung zuzuordnenden im
Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig
abgelagerten Abfälle (einschließlich
Schwemmsel) von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken. Sofern die unter
a) bis c) übertragenen Aufgaben originär den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden
obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur
soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu
von diesen berechtigt ist. 2.a): Entsorgung
aller im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten
sowie von Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von
der kommunalen Einsammlung erfasst sind
sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten
Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V.
a)
Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese
alleinvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, sind zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung
berechtigt.
b)
Vorstand:
Decking, Ludgera, Ruppichteroth, *XX.XX.1961
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen:
Riedel, Dirk, Windhagen, *XX.XX.1962
van Keeken, Sascha, Neunkirchen-Seelscheid,
*XX.XX.1967
a)
Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW)
Satzung vom 12.12.2013, zuletzt geändert am 11.12.2014
a)
20.03.2015
Hennes
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Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
2
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4
5
6
m. § 5 LAbfG NRW. 2.b) Dies gilt nicht für die
Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier,
Pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i. V.
m. § 5 LAbfG NRW, soweit diese
Entsorgungsaufgaben auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK)
übertragen worden sind. 2.c) Der Rhein-Sieg-
Kreis hat die Entsorgung der in § 4 Abs. 2 bb),
dd) der Zweckverbandssatzung REK
benannten und im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Abfälle aus privaten Haushalten sowie der
Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen zum 1. Januar 2016, 0.00
Uhr auf den Zweckverband REK übertragen.
Daher endet die Aufgabenübertragung auf die
RSAG AöR insoweit zum 31. Dezember 2015.
3.) Die der RSAG AöR übertragenen
Aufgaben umfassen auch sonstige
Betriebsleistungen. Hierzu zählen
insbesondere die für
Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik
erforderlichen Vorhalteleistungen,
Nachsorgeleistungen, Unterhaltung der
Außenstelle Kreisverwaltung, Abfallberatung,
Abfallwirtschaftskonzept sowie der Entwurf
und die Grundlagenplanung der
Gebührenbedarfsberechnung.
2
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen:
Änderung zum Wohnort:
van Keeken, Sascha, Bad Honnef, *XX.XX.1967
a)
08.08.2018
Lambertz
3
c)
(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-
Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben
eigenverantwortlich und im eigenen Namen
b)
Nach Wohnortänderung nunmehr
Vorstand:
Decking, Ludgera, Blankenheim-Ripsdorf,
a)
Die Sitzungen der Kreistage vom 14.12.2017 und 17.12.2018
haben die Änderungen der Satzung in § 3 (Kompetenzen der
RSAG AöR), § 8 (Zuständigkeiten des Verwaltungsrates), § 14
a)
17.06.2021
Hennes
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a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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4
5
6
durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW):
1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf.
Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
soweit sie von der kommunalen Einsammlung
erfasst sind.
b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung
von Straßenpapierkörben sowie das
Einsammeln und Befördern der darin
befindlichen Abfälle.
c) Einsammeln und Befördern der der
regelmäßigen Grundstücksentsorgung
zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen
und verbotswidrig abgelagerten Abfälle
(einschließlich Schwemmsel) von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.
d) Erhebung der Abfallgebühren nach den
Vorschriften des KAG NRW in der jeweils
gültigen Fassung für die nach § 2 Absatz 1
übertragenen Aufgaben einschließlich der in
der Satzung über die Gebührenerhebung im
Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-
Kreises aufgeführten Gebühren.
Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen
Aufgaben originär den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden obliegen, geht die
Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der
Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt
ist.
2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
soweit sie von der kommunalen Einsammlung
erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1
genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20
KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im
Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
*XX.XX.1961
(Finanzausstattung der RSAG AöR) und § 19 (Inkrafttreten und
Übergangsregelung) beschlossen und zuletzt in der Sitzung des
Kreistages vom 01.12.2020 die Neufassung der Satzung
insbesondere § 2 (Gegenstand der RSAG AöR) und mit ihr die
Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen.
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a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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4
5
6
und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle
aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK),
Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17
Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG
NRW
soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4
Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den
Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-
Kooperation (REK) übertragen
worden sind.
3.) Die der RSAG AöR übertragenen
Aufgaben umfassen auch sonstige
Betriebsleistungen. Hierzu zählen
insbesondere die für
Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik
erforderlichen Vorhalteleistungen,
Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie
Abfallwirtschaftskonzept.
(2) Nach Maßgabe der mandatierenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem Zweckverband REK und dem Rhein-
Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für
den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember
2017), zuletzt geändert am 19. November
2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR
für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende
Aufgaben durch:
1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt
Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG,
inklusive aller Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
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Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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5
6
Absatz 6 LAbfG.
2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt
Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach den Regelungen des
KrWG sowie der Verordnung zur
Vereinfachung des Deponierechts vom 27.
April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der
jeweils gültigen Fassung, obliegt.
3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz
1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der
jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die
Einsammlung und die Beförderung der im
Stadtgebiet angefallenen und überlassenen
PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG.
4. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils
in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller
Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von
Sperrmüll einschließlich des Transportes von
den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG.
5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK)
aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz
1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG,
jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz
6 LAbfG.
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Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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6
6. Zudem führt die AöR die Aufgaben der
Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der man-
datierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der
vom REK übernommenen hoheitlichen
Entsorgungsaufgaben nach § 4 der
Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die
Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis.
7. Die RSAG ist berechtigt, operative
Einzelheiten sowie die Erstattung der durch
die Durchführung entstehenden Kosten nach
Maßgabe der Regelungen der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung (Satz 1) mit dem
REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch
die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt
unmittelbar zwischen dem REK und der
RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe
der Regelungen der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum
Einzug des Entschädigungs-anspruches
ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung
ist nach kommunalabgabenrechtlichen
Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und
Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets
abhängig vom Umfang und dem Bestand der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne
von Satz 1.
8. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend
übertragenen Aufgaben originär den
Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht
die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie
dieser dazu von den jeweiligen
Verbandsmitgliedern berechtigt ist.
(3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz
1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht
auch die Verkehrssicherungspflicht auf die
RSAG AöR über.
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a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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(4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des
Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr
durch besonderen Beschluss des
Kreistages/der zuständigen Gremien des
Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden.
(5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle
Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit
sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder
diesen för-derlich sind und mit diesen in einem
sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag
ermächtigt werden, andere Unternehmen oder
Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu
beteiligen oder eine bestehende Beteiligung
zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck
dient (§ 114 a Absatz 4 GO NRW). Die
Haftung der Anstalt muss auf einen
bestimmten Betrag begrenzt sein.
(7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter
den jeweils geltenden gesetzlichen Vorausset-
zungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1
bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden
nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu
beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG -
vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV.
NRW. S. 202, in der jeweils gültigen
Fassung).
4
b)
Vorstand:
Dreschmann, Michael, Neunkirchen-Seelscheid,
*XX.XX.1970
a)
02.02.2022
Börsch
5
c)
(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-
a)
Die Sitzung des Kreistages vom 09.12.2021 hat die Änderung
a)
11.08.2022
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b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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6
Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben
eigenverantwortlich und im eigenen Namen
durch (§§ 53 Absatz 1 KrO i. V. m. 114 a Abs.
3 S. 1 GO NRW):
1.a) Einsammlung, Beförderung und ggf.
Umschlag aller im Kreisgebiet angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie von im Kreisgebiet
anfallenden Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen. Davon umfasst
sind auch die nach § 17 Absatz 1 Satz 2
KrWG der RSAG AöR als öffenltich-rechtliche
Entsorgungsträgerin zu überlassenden
Abfälle, die aufgrund ihrer Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen eingesammelt oder
befördert werden können und von den
Abfallbesitzenden/-erzeugenden an die
Anlgaen der RSAG AöR anzuliefern sind.
b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung
von Straßenpapierkörben sowie das
Einsammeln und Befördern der darin
befindlichen Abfälle.
c) Einsammeln und Befördern der der
regelmäßigen Grundstücksentsorgung
zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen
und verbotswidrig abgelagerten Abfälle
(einschließlich Schwemmsel) von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.
d) Erhebung der Abfallgebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der
jeweils gültigen Fassung für die nach § 2
Absatz 1 übertragenen Aufgaben
einschließlich der in der Satzung über die
Gebührenerhebung im Bereich der
Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises
aufgeführten Gebühren.
Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen
Aufgaben originär den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden obliegen, geht die
der Satzung in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 2 (Gegenstand
der RSAG AöR) und mit ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes, § 4 (Betriebsaustattung und
Übergang der Beschäftigten), § 5 (Organe), § 6 (Vorstand), § 7
(Verwaltungsrat), § 8 (Zuständigkeiten des Verwaltungsrates), §
9 (Einberufung des Verwaltungsrates), § 10 (Beschlüsse des
Verwaltungsrates), § 11 ( Verpflichtungserklärung), § 12
(Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Ergebnisverwendung), §
15 (Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder) sowie in § 19
(Inkrafttreten) beschlossen.
Börsch
b)
Beschluss vom
09.12.2021
Satzung vom 09.12.2021
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c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der
Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt
ist.
2.a) Entsorgung aller im Kreisgebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen,
soweit sie von der kommunalen Einsammlung
erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1
genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20
KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im
Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen
und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle
aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK),
Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten
Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17
Absatz 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG
NRW
soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4
Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung auf den
Zweckverband Rheinische-Entsorgungs-
Kooperation (REK) übertragen
worden sind.
3.) Die der RSAG AöR übertragenen
Aufgaben umfassen auch sonstige
Betriebsleistungen. Hierzu zählen
insbesondere die für
Entsorgungsanlagen/lnfrastruktur/Logistik
erforderlichen Vorhalteleistungen,
Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie
Abfallwirtschaftskonzept.
(2) Nach Maßgabe der mandatierenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
dem Zweckverband REK und dem Rhein-
Sieg-Kreis vom 13. Dezember 2017 (Abl. für
den Regierungsbezirk Köln v. 27. Dezember
2017), zuletzt geändert am 19. November
2020/ 1. Dezember 2020 führt die RSAG AöR
Abruf vom 23.04.2024
Handelsregister A des Amtsgerichts Siegburg
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a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende
Aufgaben durch:
1. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt
Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
inklusive aller Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
2. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt
Bonn als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach den Regelungen des
KrWG sowie der Verordnung zur
Vereinfachung des Deponierechts vom 27.
April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der
jeweils gültigen Fassung, obliegt.
3. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn
angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz
1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in
der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die
Einsammlung und die Beförderung der im
Stadtgebiet angefallenen und überlassenen
PPK-Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 LAbfG
NRW.
4. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt
Bonn angefallenen und überlassenen
Bioabfälle i. S. d. § 3 Ansatz 7 KrWG mit
Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie
der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr.
1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i.
V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils
gültigen Fassung.
Abruf vom 23.04.2024
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Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
1
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5. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz 1,
20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
jeweils in der jeweils gültigen Fassung
inklusive aller Dienstleistungen, die für eine
Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Müllumladestationen zu
Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
6. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK)
aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Absatz
1, 20 Absatz 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW,
jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch
nicht die Einsammlung und die Beförderung
der im Kreisgebiet angefallenen und
überlassenen Spermüllabfälle gemäß § 5
Absatz 6 LAbfG NRW.
7. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-
Kreises angefallenen und überlassenen
Bioabfälle i. S. d. § 3 Absatz 7 KrWG mit
Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie
der Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Absatz 7 Nr.
1 und 2 KrWG) aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1 KrWG i.
V. m. § 5 LAbfG NRW, jeweils in der jeweils
gültigen Fassung.
8. Zudem führt die AöR die Aufgaben der
Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der
mandatierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der
vom REK übernommenen hoheitlichen
Entsorgungsaufgaben nach § 4 der
Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die
Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
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Nummer der Firma:
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HRA 5897
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis.
9. Die RSAG ist berechtigt, operative
Einzelheiten sowie die Erstattung der durch
die Durchführung entstehenden Kosten nach
Maßgabe der Regelungen der öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung mit dem REK zu
vereinbaren. Der Ausgleich der durch die
Durchführung entstehenden Kosten erfolgt
unmittelbar zwischen dem REK und der
RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe
der Regelungen der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum
Einzug des Entschädigungsanspruches
ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung
ist nach kommunalabgabenrechtlichen
Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und
Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets
abhängig vom Umfang und dem Bestand der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne
von Satz 1.
10. Sofern die unter Ziff. 1 - 7 mandatierend
übertragenen Aufgaben originär den
Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht
die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie
dieser dazu von den jeweiligen
Verbandsmitgliedern berechtigt ist.
(3) Mit der Aufgabenübertragung nach Absatz
1 sowie der Beauftragung nach Absatz 2 geht
auch die Verkehrssicherungspflicht auf die
RSAG AöR über.
(4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des
Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr
durch besonderen Beschluss des
Kreistages/der zuständigen Gremien des
Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden.
(5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle
Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit
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Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder
diesen förderlich sind und mit diesen in einem
sachlichen Zusammenhang stehen.
(6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag
ermächtigt werden, andere Unternehmen oder
Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu
beteiligen oder eine bestehende Beteiligung
zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck
dient (§§ 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. 114 a
Absatz 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt
muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt
sein.
(7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter
den jeweils geltenden gesetzlichen Vorausset-
zungen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 1
bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden
nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu
beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG -
vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV.
NRW. S. 202, in der jeweils gültigen
Fassung).
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