| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die persönlich haftende Gesellschafterin ist für Geschäfte zwischen ihr oder ihren Geschäftsführern und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretungsorgane der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie deren Geschäftsführer sind ebenfalls für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |