| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter und seine Organe sind für alle Rechtshandlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter mit oder gegenüber der Gesellschaft vornimmt, von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung) befreit. |