| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit. |