| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind vom Verbot des § 181 BGB befreit für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und auch zwischen der Kommanditgesellschaft und den GmbH-Geschäftsführern. |