| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | mit der Befreiung für sich und ihre Geschäftsführer von dem Verbot des § 181 BGB für alle Geschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und auch zwischen der Kommanditgesellschaft und den GmbH-Geschäftsführern. |