| Besondere Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Komplementärin ist befugt, Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen vorzunehmen. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind befugt, Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vorzunehmen. |