Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft jeweils einzeln. Die Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehrere Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)