Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Einem persönlich haftenden Gesellschafter und seinen Geschäftsführern kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
mit der Befugnis, auch für die Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.