| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Ist nur ein Komplementär vorhanden, ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft allein zu vertreten. Sind zwei oder mehrere Komplementäre vorhanden, sind diese zur Geschäftsführung und Vertretung jeweils zu zweit berechtigt und verpflichtet. Die Vertretung der Gesellschaft ist auch durch einen Komplementär in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zulässig. Die Komplementäre sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |