Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Hat die Gesellschaft nur einen Liquidator, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Liquidatoren, so wird sie durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Einzelnen Liquidatoren kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt und einzelne Liquidatoren können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.