Jeder Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschafterversammlung kann den persönlich haftenden Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien
Code: mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (005)