| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Jedem persönlich haftenden Gesellschafter und dessen Vertretungsorganen/Geschäftsführern kann die Befugnis erteilt werden, namens der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und/oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). |