Der persönlich haftende Gesellschafter vertritt stets einzeln. Der persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter der Komplementärin Rechtsgeschäfte abzuschließen. Im Übrigen kann der Komplementärin und ihren Geschäftsführern für einzelne Rechtsgeschäfte durch Beschluss die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.