| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft einzeln, sofern er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Durch Beschluß sämtlicher Gesellschafter darf einem Gesellschafter die Ermächtigung erteilt werden, im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). |