Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Kommanditgesellschaft und für Geschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und der Heubeck AG befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.