| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzel. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind für Rechtshandlungen, die sie für oder gegenüber der Gesellschaft vornehmen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Für die Geschäftsführer gilt dies nur, soweit sie die Geschäfte als Vertreter eines Dritten (§181, 2.Alt.BGB) abschließen. |