Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin, deren Geschäftsführern oder anderen Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar durch diese vertreten werden, sind die Komplementärin und ihre Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.